Haftung des Komplementärs im Rahmen eines Mietverhältnisses der KG
BGH, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 15/86
DRsp Nr. 1992/3177
Haftung des Komplementärs im Rahmen eines Mietverhältnisses der KG
»Wird das zwischen einer Kommanditgesellschaft und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis beendet, so haftet neben der Mieterin auch der inzwischen ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafter auf Herausgabe der Mietsache, sofern das Mietverhältnis vor oder während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft begründet worden ist.«
Normenkette:
BGB § 556 Abs.3; HGB § 128, § 130, § 161 Abs. 2 ;
Tatbestand:
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