KG - Beschluss vom 15.06.2000
16 RE-Miet 10611/99
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1 § 278 ;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 38
MDR 2000, 1238
NJW-RR 2000, 1397
NZM 2000, 905
WuM 2000, 481
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 159/99

Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen

KG, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 16 RE-Miet 10611/99

DRsp Nr. 2000/7822

Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen

»§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB erfordert grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters und schließt damit die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB aus.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1 § 278 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 27. November 1998 den von ihrer Rechtsvorgängerin mit den Beklagten geschlossenen Wohnraummietvertrag fristlos mit der Begründung, dass die Beklagten - tatsächlich einer ihrer minderjährigen Söhne - im Hauskeller unberechtigt Strom entnommen hätten und dass dieser - im Zusammenhang damit - einen Mieterkeiler aufgebrochen und dort Werkzeug entwendet habe.

Die Räumungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht - das die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB verneinen, die Kündigungserklärung jedoch in eine ordentliche Kündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB umdeuten will - hat beschlossen einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zur folgenden Frage einzuholen:

Ist dem Mieter im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB das Verschulden Dritter nach § 278 BGB zuzurechen?

B.