A.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 27. November 1998 den von ihrer Rechtsvorgängerin mit den Beklagten geschlossenen Wohnraummietvertrag fristlos mit der Begründung, dass die Beklagten - tatsächlich einer ihrer minderjährigen Söhne - im Hauskeller unberechtigt Strom entnommen hätten und dass dieser - im Zusammenhang damit - einen Mieterkeiler aufgebrochen und dort Werkzeug entwendet habe.
Die Räumungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht - das die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB verneinen, die Kündigungserklärung jedoch in eine ordentliche Kündigung nach §
Ist dem Mieter im Rahmen des §
B.
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