KG - Urteil vom 08.01.2018
8 U 21/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 562 Abs. 1; StGB § 289;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 215/16

Haftung des Mieters wegen Entfernung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Sachen aus den Mieträumen

KG, Urteil vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 8 U 21/17

DRsp Nr. 2018/2482

Haftung des Mieters wegen Entfernung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Sachen aus den Mieträumen

1. Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes. 2. Ein Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann auch in einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.

1. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, wenn der Mieter widerrechtlich dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sachen aus den Mieträumen entfernt. 2. Vielmehr ist insoweit eine Haftung des Mieters aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, nämlich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 289 StGB zu bejahen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 215/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten beim Amtsgericht #### - ####### - zur Nummer 25 der Tabelle festgestellten Forderung der Klägerin ein Teilbetrag in Höhe von 5.705,00 EUR, gestützt auf den Abschnitt 5 (Miete/Nutzungsentschädigung) und ein Teilbetrag von 3.860,66 EUR, gestützt auf den Abschnitt 6 (Rechtsverfolgungskosten) der Forderungsanmeldung der Klägerin vom 17. Juli 2015 auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.