Die Beklagte war jahrelang Steuerbevollmächtigte der Klägerin zu 2). Diese hatte ihre eigene Buchhaltung; die Beklagte erstellte die Jahresabschlüsse und sämtliche Steuererklärungen bis zur Unterschriftsreife. Das Finanzamt richtete wiederholt Mahnungen wegen der Steuererklärungen der Klägerin zu 2) für die Jahre 1981 bis 1985 an die Beklagte. Ab Herbst 1985 setzte es gegen die Klägerin zu 2) Verspätungszuschläge und Säumnisgebühren fest; auch ließ es eine Zwangshypothek auf einem Grundstück eintragen.
Zum 1. Oktober 1985 wurde die Klägerin zu 1) gegründet. Der Inhaber der Klägerin zu 2) wurde ihr Kommanditist. In der zweiten Jahreshälfte 1986 beauftragten die Klägerinnen einen anderen Steuerberater.
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