BGH - Urteil vom 31.01.1991
IX ZR 124/90
Normen:
BGB § 249, § 276, § 675 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 10
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 12
DB 1991, 698
DRsp I(123)348c
LM § 675 BGB Nr. 163
MDR 1991, 727
NJW-RR 1991, 794
WM 1991, 814
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Haftung des Steuerberaters für Festsetzung von Verspätungszuschlägen

BGH, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen IX ZR 124/90

DRsp Nr. 1992/786

Haftung des Steuerberaters für Festsetzung von Verspätungszuschlägen

»Verschuldet ein Steuerberater, daß gegen seinen Mandanten vom Finanzamt Verspätungszuschläge festgesetzt werden, so hat der Steuerberater darzutun, daß und in welcher Höhe der Mandant infolge der verspäteten Steueranmeldung auch einen auszugleichenden Vermögensanteil erlangt hat.«

Normenkette:

BGB § 249, § 276, § 675 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war jahrelang Steuerbevollmächtigte der Klägerin zu 2). Diese hatte ihre eigene Buchhaltung; die Beklagte erstellte die Jahresabschlüsse und sämtliche Steuererklärungen bis zur Unterschriftsreife. Das Finanzamt richtete wiederholt Mahnungen wegen der Steuererklärungen der Klägerin zu 2) für die Jahre 1981 bis 1985 an die Beklagte. Ab Herbst 1985 setzte es gegen die Klägerin zu 2) Verspätungszuschläge und Säumnisgebühren fest; auch ließ es eine Zwangshypothek auf einem Grundstück eintragen.

Zum 1. Oktober 1985 wurde die Klägerin zu 1) gegründet. Der Inhaber der Klägerin zu 2) wurde ihr Kommanditist. In der zweiten Jahreshälfte 1986 beauftragten die Klägerinnen einen anderen Steuerberater.