SchlHOLG - Urteil vom 13.03.2015
17 U 98/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 434; EneV 16;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 203/13

Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen fehlerhafter Angaben im Energieausweis

SchlHOLG, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 17 U 98/14

DRsp Nr. 2015/8208

Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen fehlerhafter Angaben im Energieausweis

Die bloße Aushändigung eines Energieausweises durch den Makler führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB. Orientierungssätze: Keine Verkäuferhaftung bei fehlerhaften Angaben im Energieausweis

Tenor

Die Berufung der Kläger vom 07.11.2014 gegen das am 07.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe (7 O 203/13) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 434; EneV 16;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern infolge fehlerhafter Angaben in einem vom Beklagten überreichten Energieausweis betreffend ein an die Kläger veräußertes Wohnhaus ein Ausgleich für den behaupteten Minderwert zusteht.