Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
I.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 25.04.2003 mietete der Beklagte in der M.straße in Ü. von den Eheleuten R. und E. H. ein Ladengeschäft im Erdgeschoss und einen Lagerraum nebst Büro im Obergeschoss zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Schuhe und Accessoires. Die Bruttomiete betrug seit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 1.825,32 € im Monat. Die Parteien gehen davon aus, dass die beiden Kläger nach Vertragsschluss im Wege einer Rechtsnachfolge an die Stelle der Vermieter getreten sind.
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