OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.08.2017
9 U 141/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 3; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 290/12

Haftung des Vermieters eines Ladenlokals wegen Wassereintritten nach NiederschlägenRechte des Mieters bei der Gefahr ständiger Wassereintritte in ein Ladenlokal bei Niederschlägen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 141/15

DRsp Nr. 2017/17494

Haftung des Vermieters eines Ladenlokals wegen Wassereintritten nach Niederschlägen Rechte des Mieters bei der Gefahr ständiger Wassereintritte in ein Ladenlokal bei Niederschlägen

Ein konkretes Risiko, dass jederzeit bei Niederschlägen wieder Wasser in gemietete Geschäftsräume eintreten kann, ist - auch ohne Realisierung dieses Risikos - ein erheblicher Mangel, der zur Minderung der Miete um 20% berechtigt.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 3; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 25.04.2003 mietete der Beklagte in der M.straße in Ü. von den Eheleuten R. und E. H. ein Ladengeschäft im Erdgeschoss und einen Lagerraum nebst Büro im Obergeschoss zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Schuhe und Accessoires. Die Bruttomiete betrug seit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 1.825,32 € im Monat. Die Parteien gehen davon aus, dass die beiden Kläger nach Vertragsschluss im Wege einer Rechtsnachfolge an die Stelle der Vermieter getreten sind.