SchlHOLG - Urteil vom 28.05.2009
5 U 146/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; HGB § 253 Abs. 1; GewStG § 5; GewStG § 7 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/08

Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Unrichtigkeit des Jahresabschlusses eines veräußerten Unternehmens; Voraussetzungen und Grenzen verschuldensunabhängiger Haftung

SchlHOLG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 5 U 146/08

DRsp Nr. 2011/14779

Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Unrichtigkeit des Jahresabschlusses eines veräußerten Unternehmens; Voraussetzungen und Grenzen verschuldensunabhängiger Haftung

1. Verschuldensunabhängige Garantieerklärungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche sind - von wenigen Ausnahmen der Gefährdungshaftung abgesehen - dem deutschen Recht wesensfremd. 2. Eine mit der Prüfung des Jahresabschlusses einer KG beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, nach dem seit dem 1.1.2002 geltenden Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz auf die Bildung notwendiger Rückstellungen für Gewerbeertragssteuern auf Veräußerungsgewinne nach §§ 5, 7 Satz 2 GewStG, 253 Abs. 1 HGB bei der Gesellschaft hinzuweisen. Der Gläubiger muss sich insoweit Fehler seines Wirtschaftsprüfers nach § 278 BGB zurechnen lassen, was im Ergebnis wegen überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) eine Schadensreduzierung auf Null zur Folge haben könnte (kann hier offen bleiben)