Die Klägerin, Vermieterin des der Beklagten ab 1.3.1984 vermieteten Einfamilienhauses ... in Bonn, nimmt diese auf Unterlassung der Haltung von Haustieren, und zwar von Hunden und Katzen, in dem von ihr innegehaltenen Hause in Anspruch.
In Ziffer 7 der in den Mietvertrag einbezogenen "allgemeinen Vertragsbestimmungen" der Klägerin heißt es, dass die Tierhaltung die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters voraussetzt.
Bei Einzug brachte die Beklagte einen kastrierten Kater mit, der nunmehr 10 Jahre alt ist. Später - nach Behauptung der Beklagten im Jahre 1985 - schaffte sie sich einen weiteren, ebenfalls kastrierten Kater an, der nunmehr fünf Jahre alt ist. Seit Mai 1986 hält die Beklagte darüber hinaus einen kleinen Zwergschnauzer, der ca. 35 cm hoch und 50 cm lang ist.
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