AG Bonn - Urteil vom 05.05.1987
6 C 101/87
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 213

Halten eines Hundes

AG Bonn, Urteil vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 6 C 101/87

DRsp Nr. 2001/10261

Halten eines Hundes

Hat der Vermieter sich im Mietvertrag die Zustimmung zur Haltung von Haustieren vorbehalten, so ist er zu deren Erteilung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Allein dass er aus "generalpräventiven" Gründen bemüht ist, die Haltung von Haustieren in seinem Wohnungsbestand generell zu unterbinden, stellt kein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Zustimmung dar.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Vermieterin des der Beklagten ab 1.3.1984 vermieteten Einfamilienhauses ... in Bonn, nimmt diese auf Unterlassung der Haltung von Haustieren, und zwar von Hunden und Katzen, in dem von ihr innegehaltenen Hause in Anspruch.

In Ziffer 7 der in den Mietvertrag einbezogenen "allgemeinen Vertragsbestimmungen" der Klägerin heißt es, dass die Tierhaltung die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters voraussetzt.

Bei Einzug brachte die Beklagte einen kastrierten Kater mit, der nunmehr 10 Jahre alt ist. Später - nach Behauptung der Beklagten im Jahre 1985 - schaffte sie sich einen weiteren, ebenfalls kastrierten Kater an, der nunmehr fünf Jahre alt ist. Seit Mai 1986 hält die Beklagte darüber hinaus einen kleinen Zwergschnauzer, der ca. 35 cm hoch und 50 cm lang ist.