BayObLG - Beschluss vom 18.03.2004
2Z BR 249/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 313
NJW-RR 2004, 1378
NZM 2004, 791
WuM 2004, 368
ZMR 2005, 377
ZfIR 2004, 969
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18695/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 484 UR II 62/02

Heckenrückschnitt als bauliche Maßnahe - Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung - Pflicht zur Zahlung einer Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 249/03

DRsp Nr. 2004/7351

Heckenrückschnitt als bauliche Maßnahe - Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung - Pflicht zur Zahlung einer Sonderumlage

»1. Der durch Eigentümerbeschluss vorgesehene dauerhafte deutliche Rückschnitt einer Hecke kann im Einzelfall, etwa dann, wenn die Hecke erkennbar Sichtschutzfunktion hat, eine bauliche Veränderung darstellen. Dies aufzuklären ist Sache des Tatrichters. 2. Heckenrückschnitt als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung. 3. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Mit dem Sondereigentum des Antragstellers sind 36/100 Miteigentumsanteile und mit dem des Antragsgegners 64/100 Miteigentumsanteile verbunden. Das Stimmrecht bemisst sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Der Antragsteller hat seine Wohnung vermietet. Der Antragsgegner war im Jahr 2001 zugleich Verwalter der Anlage.