Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.
Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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