BGH - Urteil vom 16.06.2010
VIII ZR 99/09
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a; BGB § 558c; BGB § 558d; BGB § 560;
Fundstellen:
NJW 2010, 2946
NZM 2010, 665
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 581/07
LG Stuttgart, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 123/08

Heranziehung eines geeigneten Mietspiegels aus der Nachbargemeinde ohne zusätzliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 99/09

DRsp Nr. 2010/12059

Heranziehung eines geeigneten Mietspiegels aus der Nachbargemeinde ohne zusätzliche Beauftragung eines Sachverständigen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels gemäß § 558d BGB kann ein einfacher Mietspiegel nach § 558c BGB weiterhin die alleinige Grundlage der dem Tatrichter obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558; BGB § 558a; BGB § 558c; BGB § 558d; BGB § 560;

Tatbestand

Der Beklagte war bis zum 31. Oktober 2008 Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 forderte der Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf den von den örtlichen Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter sowie dem Bürgermeisteramt der Stadt Schorndorf - einer Nachbarstadt - erstellten (einfachen) Mietspiegel (Stand: 1. Januar 2007) erfolglos auf, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zum 1. August 2007 um monatlich 76,69 € zu erteilen.