BGH - Urteil vom 12.08.2009
XII ZR 76/08
Normen:
BGB § 99 Abs. 3; BGB § 100; BGB § 292 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 987 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1146
MDR 2009, 1267
MietRB 2009, 284
NJ 2009, 511
NJW-RR 2009, 1522
NVwZ-RR 2009, 1522
NZM 2009, 701
ZMR 2010, 21
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 212/04
LG Potsdam, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 69/04

Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses an den Vermieter nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs; Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten durch einen Vermieterwechsel; Gewinnherausgabe als Unterfall herauszugebender Nutzungen

BGH, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen XII ZR 76/08

DRsp Nr. 2009/21258

Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses an den Vermieter nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs; Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten durch einen Vermieterwechsel; Gewinnherausgabe als Unterfall herauszugebender Nutzungen

Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine "Entschädigung", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses erhalten hat.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 99 Abs. 3; BGB § 100; BGB § 292 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 987 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten Auskehr des Untermietzinses, den dieser nach Beendigung des Hauptmietvertrages mit der Schuldnerin eingenommen hat und Auskehr einer Entschädigung, die der Beklagte für die vorzeitige Auflösung des Untermietvertrages von seiner Untermieterin erhalten hat.