hh) Rechtsmittel im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 721 ZPO

Autor: Emmert

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Im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 721 ZPO stehen dem Mieter verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, die sich nach dem vorrangig angestrebten Ziel unterscheiden.

aaa) Urteilsergänzung

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Ist der Antrag übergangen, befassen sich also weder Urteilstenor noch Entscheidungsgründe mit ihm, so kann Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO (Achtung: Zwei-Wochenfrist ab Zustellung, § 321 Abs. 2 ZPO) beantragt werden, § 721 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das nachfolgende Verfahren gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG), löst also keine gesonderten Gebühren aus.

Stattdessen kann auch sofortige Beschwerde eingelegt werden.61)

Daneben sollte beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (§ 721 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ZPO).


61)

Lehmann-Richter, aaO., Rdn. 65.

bbb) Sofortige Beschwerde

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Greift der Räumungsschuldner die Versagung einer Räumungsfrist oder ihre zu knappe Bemessung an, so muss er sofortige Beschwerde einlegen, § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO. Gleiches gilt für Beschlüsse, durch die ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zurückgewiesen worden ist (§ 721 Abs. 6 Nr. 2 ZPO, s.a. § 1 Rdn. 26).

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