OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2003
3 U 192/02
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 531 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 533 Nr. 1, 2 ; BGB § 546 Abs. 2 (n.F.) ; BGB § 571 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 986 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 212/02

Hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung des zu räumenden Objekts bei einer Klage auf Herausgabe von Teilen einer größeren Immobilie- Zulässigkeit einer Anschlussberufung bei Änderung des Streitgegenstandes - Gewerbeeinheit mit 118 qm statt mit 77 qm Fläche

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 3 U 192/02

DRsp Nr. 2004/18886

Hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung des zu räumenden Objekts bei einer Klage auf Herausgabe von Teilen einer größeren Immobilie- Zulässigkeit einer Anschlussberufung bei Änderung des Streitgegenstandes - Gewerbeeinheit mit 118 qm statt mit 77 qm Fläche

1. In einer Herausgabeklage muss der betreffende Gegenstand so genau wie möglich bezeichnet werden, damit er - nicht zuletzt im Falle der Zwangsvollstreckung - hinreichend identifizierbar ist . Dies gilt gerade dann, wenn es um die Räumung und Herausgabe von Teilen einer größeren Immobilie geht (hier Schnäppchenmarkt in einem Einkaufszentrum). Von entscheidender Bedeutung ist nicht die Größenangabe und die Bezeichnung des Betriebs, sondern die möglichst genaue Lagebezeichnung des Objekts. 2. Anschlussberufungen sind auch bei Änderungen des Streitgegenstandes möglich, soweit die Änderung des Streitgegenstandes, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeiut sachdienlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Änderung des Streitgegenstandes geeignet ist, den Konflikt der Prozessparteien - ohne größeren Aufwand - im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits endgültig auszuräumen (hier: Anspruch auf Herausgabe eines Gewerbeobjektes mit 118 qm Fläche statt des ursprünglich bezeichneten Gewerbeobjektes mit 77 qm Fläche).

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. Nr. ;