OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2007
20 U 13/07
Normen:
AktG § 123 Abs. 3 ; EGAktG § 16 Satz 2 ;
Fundstellen:
AG 2008, 299
OLGReport-Stuttgart 2008, 266
ZIP 2008, 182
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - 34 O 165/06 KfH AKtG - 14.05.2007,

Hinweispflicht in der Einladung zur Hauptversammlung auf die alternativen Möglichkeiten des Nachweises des Anteilsbesitzes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2007 - Aktenzeichen 20 U 13/07

DRsp Nr. 2008/307

Hinweispflicht in der Einladung zur Hauptversammlung auf die alternativen Möglichkeiten des Nachweises des Anteilsbesitzes

»Hat eine Aktiengesellschaft ihre Satzungsregelung, die den Nachweis des Anteilsbesitzes durch Hinterlegung der Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung vorsieht, nicht an die Neuregelung nach dem UMAG angepasst, so ist nach den Regelungen in § 123 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG, § 16 Satz 2 EGAktG in der Einladung zur Hauptversammlung auf die alternativen Möglichkeiten der satzungsmäßigen Hinterlegung oder des Nachweises durch das depotführende Institut in Textform ("record date"), jeweils bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, hinzuweisen.«

Normenkette:

AktG § 123 Abs. 3 ; EGAktG § 16 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert und die Berufung aus den folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.