LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2015
11 Sa 1224/14
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 77; 133, 157, 305 ff BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8282/13

Höhe der Abfindung aufgrund eines Sozialplans

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1224/14

DRsp Nr. 2016/13604

Höhe der Abfindung aufgrund eines Sozialplans

Orientierungssätze: Einzelfall der Auslegung eines auf der Grundlage eines Sozialplan geschlossenen Aufhebungsvertrags; Streit über Abfindungshöhe

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2014, Az: 14 Ca 8282/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112; BetrVG § 77; 133, 157, 305 ff BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einer einvernehmlichen Beendigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses auch zweitinstanzlich über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung.

Die Partei haben die vor dem Hintergrund eines Interessenausgleichs und Sozialplans vom 02.07.2009 "auf Veranlassung der Bank aus betrieblichen Gründen" eine Auflösungsvereinbarung vom 30.05./01.06.2012 geschlossen, wie sie als Anlage K1 zur Klageschrift vorliegt (Blatt 18 der Akte) und auf die Bezug genommen wird. Zuvor hatten die Parteien über den von der Beklagten überlassenen Entwurf verhandelt und einige Änderungen auf Wunsch des Klägers vorgenommen, welche jedoch nicht die zusätzliche Abfindung betrafen.