Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2014, Az: 14 Ca 8282/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach einer einvernehmlichen Beendigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses auch zweitinstanzlich über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung.
Die Partei haben die vor dem Hintergrund eines Interessenausgleichs und Sozialplans vom 02.07.2009 "auf Veranlassung der Bank aus betrieblichen Gründen" eine Auflösungsvereinbarung vom 30.05./01.06.2012 geschlossen, wie sie als Anlage K1 zur Klageschrift vorliegt (Blatt 18 der Akte) und auf die Bezug genommen wird. Zuvor hatten die Parteien über den von der Beklagten überlassenen Entwurf verhandelt und einige Änderungen auf Wunsch des Klägers vorgenommen, welche jedoch nicht die zusätzliche Abfindung betrafen.
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