LSG Saarland - Urteil vom 05.07.2018
L 4 AS 28/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 668/16

Höhe der Leistungen für Kosten der UnterkunftBehandlung von BetriebskostenAbschluss von Mietverträgen zwischen AngehörigenVoraussetzungen eines Scheingeschäfts

LSG Saarland, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 28/17

DRsp Nr. 2022/10472

Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft Behandlung von Betriebskosten Abschluss von Mietverträgen zwischen Angehörigen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts

1. Nach § 22 Abs 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft zwar auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, jedoch nur, wenn es sich - anders als hier - um selbstbewohntes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II handelt.2. Eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, ist, wie sich aus § 556 BGB ergibt, unwirksam, so dass sie grundsätzlich auch nicht vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind (so ausdrücklich BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 - juris RdNr 16, mwN).