OLG Naumburg - Urteil vom 06.05.2003
9 U 14/03
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 565 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 566 S. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 92
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 464/02

Höhe des Mietzinses als wesentlicher, vom Schriftformerfordernis erfasster Vertragsbestandteil

OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 9 U 14/03

DRsp Nr. 2003/13557

Höhe des Mietzinses als wesentlicher, vom Schriftformerfordernis erfasster Vertragsbestandteil

»Die Höhe des Mietzinses gehört zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, die dem Beurkundungszwang unterliegen. Auch eine Abrede, durch die der Mietzins dauerhaft gesenkt wird, ist formbedürftig. Die Höhe des Mietzinses ist für einen etwaigen Grundstückserwerber, dessen Unterrichtung die Schriftform vorrangig dient, von erheblicher Bedeutung. Auch unter Berücksichtigung der Warn- und Beweisfunktion ist der Formzwang sinnvoll, denn er schützt den Vermieter vor einem übereilten Entgegenkommen. Der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Mietvertrag führt dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag gleichfalls der Schriftform entbehrt und für unbestimmte Zeit als geschlossen gilt.«

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 565 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 566 S. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.