I. Abwicklungsverhältnis

Autor: Emmert

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Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so entsteht ein Abwicklungsverhältnis, welches dem Vermieter vor allem Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung gibt, § 546a Abs. 1 BGB.