I. Allgemeines

Autor: Emmert

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Ist die Mietwohnung mit einer Zentralheizung ausgestattet, so gehört im Regelfall die Versorgung des Mieters mit Wärme und Warmwasser zu den vom Vermieter zu erbringenden Leistungen, die der Mieter gesondert vergüten muss. Möglich ist aber auch die Leistungserbringung durch einen nicht mit dem Vermieter identischen Dritten. Sie ist in Form des sogenannten Wärmecontractings in der Praxis zunehmend verbreitet. Neben Fragen zur rechtlichen Qualifikation solcher Verträge stehen aus mietrechtlicher Sicht die Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter1)

sowie zwischen Mieter und Leistungserbringer im Vordergrund.


1)

Derleder, NZM 2003, 737 ff.