I. Die beiden Hauptleistungspflichten des Vermieters

Autor: Emmert

1. Allgemein

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Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mieträume während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat dem Mieter hierzu die Räume zunächst einmal in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist vertragliche Hauptleistungspflicht des Vermieters. Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur erstmaligen Überlassung der Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Weise nach, gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften über die Leistungsstörungen. Es kann sich dabei sowohl um die Fälle handeln, in denen der Erfüllung der Pflicht ein Hindernis im Weg steht, welches schon bei Vertragsschluss besteht (anfängliches Erfüllungshindernis), als auch um die Fälle, in denen sich ein Erfüllungshindernis erst nach Vertragsschluss einstellt (nachträgliches Erfüllungshindernis).

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