I. Einführung

Autor: Griebel

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Neben der Zwangsversteigerung wird häufig die Zwangsverwaltung als Zwangsvollstreckungsmöglichkeit in das unbewegliche Vermögen von einem persönlichen oder dinglichen Gläubiger beantragt (Gründe s.o. § 46 Rdn. 20). Die Zwangsverwaltung dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen der der Zwangsverwaltung unterworfenen Sache und nicht aus der Substanz selbst. Sowohl die Zwangsverwaltung als auch die Zwangsversteigerung können nach § 866 Abs. 2 ZPO nebeneinander beantragt, angeordnet und durchgeführt werden (zur Erhaltung des Werts des Versteigerungsobjekts ist die gleichzeitige Beantragung geboten, s.o. Rdn. 21).

Die gleichzeitige Beantragung der Zwangsverwaltung neben einem Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung hat zumeist zum Ziel, dass der Eigentümer an einer Vermietung der Sache gehindert werden soll, um vor dem Hintergrund der im Wohnraumrecht eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit des Erwerbers nach § 57a ZVG eine möglichst lukrative Zwangsversteigerung herbeiführen zu können. Denn die Beantragung einer Zwangsversteigerung hindert den Eigentümer nur an der Veräußerung des Objekts, nicht aber an einer Vermietung. Hier müsste der Gläubiger also immer wieder neue Einzelpfändungsmaßnahmen auslösen.