I. Gesetzliche Regelungen

Autoren: Emmert/Wiek

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Das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.19821)

führte für Studenten- und Jugendwohnheime Besonderheiten ein, um die hierfür typischen begrenzten Mietzeiten (sog. Fluktuations- oder Rotationsprinzip) zu gewährleisten, indem Studenten- und Jugendwohnheime aus dem Anwendungsbereich bestimmter Mieterschutzvorschriften herausgenommen wurden.

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Die Ausnahmen für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim sind seit der Mietrechtsreform 2001 in § 549 Abs. 3 BGB zusammengefasst. Hiernach gelten folgende Vorschriften nicht:

- §§ 556d-561 BGB : Regelungen über die Miethöhe einschließlich der sogenannten "Mietpreisbremse";

- §§ 573, 573a und § 573d Abs. 1 BGB : Kündigungsschutz;

- §§ 575, 575a Abs. 1 BGB : Zeitmietvertrag;

- § 577 BGB : Vorkaufsrecht;

- § 577a BGB : Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung.