Autoren: Emmert/Wiek |
Das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.19821) führte für Studenten- und Jugendwohnheime Besonderheiten ein, um die hierfür typischen begrenzten Mietzeiten (sog. Fluktuations- oder Rotationsprinzip) zu gewährleisten, indem Studenten- und Jugendwohnheime aus dem Anwendungsbereich bestimmter Mieterschutzvorschriften herausgenommen wurden.
Die Ausnahmen für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim sind seit der Mietrechtsreform 2001 in § 549 Abs. 3 BGB zusammengefasst. Hiernach gelten folgende Vorschriften nicht:
- §§ 556d-561 BGB : Regelungen über die Miethöhe einschließlich der sogenannten "Mietpreisbremse"; | |
- § 577a BGB : Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung. |
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