I. Inhalt, Form und Zeitpunkt des Fortsetzungsverlangens

Autoren: Griebel/Wiek

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Verzögert sich die beabsichtigte Verwendung, oder entfällt die Verwendungsabsicht, so kann der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen, § 575 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB. Das Fortsetzungsverlangen ist rechtlich als Angebot des Mieters zum Abschluss eines Verlängerungsvertrags auf unbestimmte oder bestimmte Zeit zu bewerten.1)

Es sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Anders als nach früherem Recht (§ 564c Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) ist die Schriftform aber nicht notwendig. Da es - anders als nach früherem Recht - nicht fristgebunden ist, kann es jederzeit nachgeholt werden.


1)

Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 66.