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Verzögert sich die beabsichtigte Verwendung, oder entfällt die Verwendungsabsicht, so kann der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen, § 575 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB. Das Fortsetzungsverlangen ist rechtlich als Angebot des Mieters zum Abschluss eines Verlängerungsvertrags auf unbestimmte oder bestimmte Zeit zu bewerten.1) Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 66. | |
Es sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Anders als nach früherem Recht (§ 564c Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) ist die Schriftform aber nicht notwendig. Da es - anders als nach früherem Recht - nicht fristgebunden ist, kann es jederzeit nachgeholt werden.
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1) | Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 66. |