I. Rückgabe

Autoren: Griebel/Wiek

1. Grundsätzliches

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Die Rechtslage im Gewerberaummietrecht entspricht grundsätzlich derjenigen des Wohnraummietrechts. Die wichtigsten "Merkpunkte" für den Inhalt der Rückgabepflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB werden nachfolgend unter Verweis auf § 30 Rdn. 1  ff. (Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses) schlagwortartig umrissen. Soweit das Gewerberaummietrecht Besonderheiten aufweist, werden sie im Einzelnen dargestellt. Für Pachtverträge gilt § 546 BGB ebenfalls (§ 581 Abs. 2 BGB), für die Landpacht ist allerdings die weitgehend ähnliche Vorschrift des § 596 BGB einschlägig.

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Rückgabe heißt Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten (den der Vermieter ohnehin hat, § 546 Abs. 2 BGB) genügt ebenso wenig wie die bloße Besitzaufgabe (s.a. § 30 Rdn. 1). Der Mieter darf die Mietsache benutzen, aber nicht endgültig behalten, verändern oder zerstören. Daraus folgt, dass er sie nach Ende der Mietzeit nicht nur herauszugeben und zu räumen, sondern in dem Zustand zurückzugeben hat, den sie bei Anmietung hatte.1)

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Rückgabe der Schlüssel, und zwar i.d.R. sämtlicher Schlüssel (weitere Einzelheiten s.a.  ff.). Die Rückgabe an Dritte (Hausmeister, Makler) genügt i.d.R. nicht (Einzelheiten .