Autor: Emmert |
Nach §
Der Abrechnungszeitraum kann, muss jedoch nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen; üblich ist eine Abrechnung nach Kalenderjahren meist bei vermieteten Eigentumswohnungen, bei denen auch der Vermieter seinerseits die - die Betriebskosten mit enthaltende - Abrechnung des Verwalters nach § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres erhält.
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