II. Anschlussberufung

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Anschlussberufung dient unterschiedlichen Zwecken. Sie gibt der Partei, die bei Teilunterliegen dennoch bereit war, das Urteil hinzunehmen, die Möglichkeit, eine Abänderung zu ihren Gunsten zu erreichen, wenn die Berufungsfrist für sie schon verstrichen war, als der Gegner Berufung einlegte. Die (unselbständige) Anschlussberufung ist fristgebunden, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Anschlussberufung ist prozessual von der Hauptberufung abhängig, § 524 Abs. 4 ZPO. Sie ist bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Ausnahmsweise dann, wenn der Partei eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung gem. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zugestellt wurde, kann die Anschlussberufung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden. Wird die Frist zur Berufungserwiderung verlängert, so verlängert sich auch die Frist für eine Anschlussberufung entsprechend. Die Frist zur Anschlussberufung selbst kann aber nicht separat verlängert werden. Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift wie eine "normale" Berufung begründet werden, § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Anschlussberufung erfordert keine Beschwer.