III. Außergerichtliche Streitbeilegung

Autoren: Griebel/Wiek

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§ 15a EGZPO ermächtigt die Bundesländer, u.a. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstandswert 750 € nicht übersteigt, und in nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen besondere Zulässigkeitserfordernisse für eine Klage aufzustellen. Davon haben einige Bundesländer11)

Gebrauch gemacht. Demnach ist bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Klage zwingend ein außergerichtliches Güteverfahren vor einer besonderen Gütestelle (u.a. Notare) vorzuschalten. Zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten gehören auch Mietsachen, soweit nicht aus § 15a Abs. 2 EGZPO eine Ausnahme folgt. Der vorgeschaltete Güteversuch ist eine besondere Prozessvoraussetzung. Eine vorherige Klage ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn ein schlichtungsbedürftiger Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird.12) Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Der Güteversuch kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden.13)