II. Gesetzliche Grundlagen des früheren Wohnraumförderungsrechts

Autor: Emmert

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Das II. WoBauG und das WoBauG für das Saarland wurden weitestgehend aufgehoben, da eine Förderung nach diesen Vorschriften nicht mehr stattfinden kann.1)

Gleichwohl bleiben die auf Grundlage des früheren Rechts getroffenen Entscheidungen wirksam, §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 WoFG. Kommt es - etwa bei Rechtsstreitigkeiten - auf die damalige Rechtslage an, so ist selbstverständlich das alte Recht maßgeblich. Dasselbe gilt für die Auslegung von Begriffen und Tatbeständen, an die sich bestimmte Rechtsfolgen knüpfen.2) Nach Maßgabe der §§ 48, 49 WoFG bleiben jedoch einzelne Vorschriften der beiden Gesetze weiterhin gültig, die den Vollzug und die Abwicklung der auf seiner Grundlage entstandenen Förderbeziehungen oder auf seiner Grundlage gewährten Darlehen des Bundes betreffen. Soweit auf der Grundlage des bisherigen Rechts auch künftig noch mit Entscheidungen zu rechnen ist, sollen die entsprechenden Vorschriften noch Anwendung finden.

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