Autor: Emmert |
Für die Räumungsvollstreckung gilt der Jahresmietwert (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG).
Hingegen wird der Gebührenwert für das Räumungsfristverfahren unterschiedlich angesetzt:
- Höhe der Nutzungsentschädigung für die beanspruchte Dauer der Räumungsfrist,62) | |
- Hälfte der während der beantragten Schutzfrist zu zahlenden Nutzungsentschädigung,63) | |
Die Gebühr nach Nr. 3334 VV- RVG (1,0-Verfahrensgebühr für den Räumungsfristantrag) gilt nur, wenn nach Erlass des Räumungsurteils eine Räumungsfrist gem. § 721 Abs. 2 ZPO begehrt oder wenn die Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist beantragt wird (§ 721 Abs. 3 ZPO).
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