ii) Kosten und Gebühren für das Räumungsfristverfahren

Autor: Emmert

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Für die Räumungsvollstreckung gilt der Jahresmietwert (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG).

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Hingegen wird der Gebührenwert für das Räumungsfristverfahren unterschiedlich angesetzt:

- Höhe der Nutzungsentschädigung für die beanspruchte Dauer der Räumungsfrist,62)

- Hälfte der während der beantragten Schutzfrist zu zahlenden Nutzungsentschädigung,63)

- dreifacher Monatsbetrag der Nutzungsentschädigung.64)

286

Die Gebühr nach Nr. 3334 VV- RVG (1,0-Verfahrensgebühr für den Räumungsfristantrag) gilt nur, wenn nach Erlass des Räumungsurteils eine Räumungsfrist gem. § 721 Abs. 2 ZPO begehrt oder wenn die Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist beantragt wird (§ 721 Abs. 3 ZPO).

Praxistipp:

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Nimmt der Räumungsschuldner seinen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil auf Räumung zurück, und bewilligt das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners eine Räumungsfrist durch Beschluss, so fällt für den Prozessbevollmächtigten des Schuldners für seine Mitwirkung im Räumungsfristverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr gesondert an.65)