II. Unwirksame Befristung

Autoren: Griebel/Wiek

1. Fehlergründe

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Die Befristungsabrede in einem Zeitmietvertrag ist nach § 575 Abs. 4 BGB unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Mieters von den in Absatz 1 festgelegten Rechtsvoraussetzungen abweicht. Die Fehlergründe sind vielfältig. Zum einen kann der vom Vermieter angegebene gesetzliche Befristungsgrund nur vorgeschoben sein. Zweitens kann die Befristung auf einen Grund außerhalb der in § 575 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB abschließend aufgezählten Befristungsgründe2)

gestützt sein. Schließlich kommt es auch vor, dass eine bloße Befristung ohne Angabe eines Grunds vereinbart wird. Außer dem materiellen Mangel, dass kein zulässiger Befristungsgrund bei Vertragsschluss vorliegt, hat auch der Formfehler, dass die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Vertragsschluss notwendige schriftliche Mitteilung des Vermieters über den Grund der Befristung fehlt, die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge.3)


2)

BT-Drucks. 14/4553, S. 70.

3)

BT-Drucks. 14/4553, S. 70.

2. Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit

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