Autoren: Griebel/Wiek |
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind
Es liegt auf der Hand, dass nach dieser Formel "die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des BVerfG nicht immer allgemein klar abzustecken" sind.35) Das BVerfG hat dies aber mit der Erwägung gerechtfertigt, dass "dem richterlichen Ermessen ein gewisser Spielraum bleiben muss, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht".36) Einen Überblick über die Rechtsprechung des BVerfG zum Mietrecht gibt Sonnenschein.37)
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