III. Prüfungsumfang: Spezifisches Verfassungsrecht

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind

"die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen."34)

Es liegt auf der Hand, dass nach dieser Formel "die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des BVerfG nicht immer allgemein klar abzustecken" sind.35)

Das BVerfG hat dies aber mit der Erwägung gerechtfertigt, dass "dem richterlichen Ermessen ein gewisser Spielraum bleiben muss, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht".36) Einen Überblick über die Rechtsprechung des BVerfG zum Mietrecht gibt Sonnenschein.37)