Autor: Emmert |
Der Rückgewähranspruch des Mieters unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, und zwar auch hinsichtlich der Kautionszinsen.1) Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Rückforderungsanspruch des Mieters fällig geworden ist.2)
Die Verjährungsfrist kann sich gem. § 199 Abs. 4 BGB auf zehn Jahre verlängern, z.B. wenn der Mieter - ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele - nach Veräußerung der Mietsache (§ 566a Satz 2 BGB) nicht in der Lage ist, seinen früheren Vermieter zu ermitteln.
1) | Blank in Schmidt-Futterer, § 551 Rdn. 110; Sternel, III Rdn. 231. |
2) | Sternel, aaO. |
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