III. Verjährung

Autor: Emmert

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Der Rückgewähranspruch des Mieters unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, und zwar auch hinsichtlich der Kautionszinsen.1)

Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Rückforderungsanspruch des Mieters fällig geworden ist.2)

Die Verjährungsfrist kann sich gem. § 199 Abs. 4 BGB auf zehn Jahre verlängern, z.B. wenn der Mieter - ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele - nach Veräußerung der Mietsache (§ 566a Satz 2 BGB) nicht in der Lage ist, seinen früheren Vermieter zu ermitteln.


1)

Blank in Schmidt-Futterer, § 551 Rdn. 110; Sternel, III Rdn. 231.

2)

Sternel, aaO.