Autoren: Griebel/Wiek |
Die Entscheidung über die Art des Rechtsverhältnisses hat Einfluss auf die Kündigung, da ein einheitlicher Vertrag grundsätzlich auch nur einheitlich gekündigt werden kann; eine Teilkündigung der Garage etwa wegen Eigenbedarfs an der Garage ist deshalb unzulässig. Auch eine Änderungskündigung für die Garage ist dem Vermieter im Fall eines einheitlichen Vertrags versagt. Sie ist zum anderen für die Frage der Mieterhöhung von Bedeutung, da die einseitige Erhöhung der Garagenmiete bei einem einheitlichen Vertrag nur über eine Mieterhöhung nach §§ 557 ff. BGB möglich ist.
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