III. Werkdienstwohnungen

Autoren: Emmert/Wiek

1. Begriff

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Bei einer Werkdienstwohnung werden Räumlichkeiten im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrags ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung überlassen.20)

Rechtsgrundlage für die Überlassung des Wohnraums ist der Dienstvertrag, die Überlassung ist Teil der Arbeitsvergütung.21)

Beispiel:

Heimleiter- oder Hausmeisterwohnungen.

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Gesetzliche Vorschriften für die Wohnraumnutzung aufgrund des Dienstvertrags bestehen nicht. In den Verträgen wird teilweise auf eine entsprechende Anwendung des Mietrechts verwiesen, das unter Beachtung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Besonderheiten auch zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden kann.22)

Die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe (§§ 557  ff. BGB) sind nicht anwendbar.23)

Praxistipp: