BVerfG - Beschluß vom 10.11.1995
1 BvR 739/94
Normen:
BGB § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 17.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 55/93

Informationsfreiheit und Anbringung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 739/94

DRsp Nr. 2005/16631

Informationsfreiheit und Anbringung einer Parabolantenne

1. Allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind sämtliche in Deutschland empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme. Vom Schutz dieses Grundrechts wird auch die Verwendung der technischen Vorkehrungen erfaßt, die es ermöglichen, allgemein zugängliche Informationsquellen individuell zu erschließen. Vorschriften, die sich beschränkend auf den Grundrechtsgebrauch auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgelegt und angewandt werden. Das gilt auch für die Vorschriften des Mietrechts. 2. Es verletzt das Grundrecht auf Informationsfreiheit, wenn Fachgerichte lediglich auf das Bestimmungsrecht des Vermieters abheben, ohne die Reichweite des Grundrechts zu beachten.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs 2, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.

I.