OLG München - Urteil vom 02.05.1991
29 U 6529/90
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 13 Nr. 1 ; BGB § 536 § 537 § 538 ;
Fundstellen:
BBauBl 1992, 969
Grundeigentum 1991, 679
MDR 1991, 760
OLGReport-München 1996, 159
WuM 1991, 388
ZMR 1991, 334

Inhaltskontrolle einer Instandhaltungsklausel in Formularmietvertrag

OLG München, Urteil vom 02.05.1991 - Aktenzeichen 29 U 6529/90

DRsp Nr. 1995/5094

Inhaltskontrolle einer Instandhaltungsklausel in Formularmietvertrag

»1. Die folgende Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG:"Der Mieter ist verpflichtet, Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlußvorrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 150,- DM und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen."2. Die Empfehlung der Klausel ist in Wohnraummietverträgen zu unterlassen.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 13 Nr. 1 ; BGB § 536 § 537 § 538 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die in vom Beklagten herausgegebenen Muster - Mietverträgen enthalten ist.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen von Mietern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Beklagte ist ebenfalls ein eingetragener Verein, in dem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zusammengeschlossen sind.