Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses.
Die Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der ... mit Vertrag vom 12.02.1976 den Lagerplatz Nr. 24 am Bahnhof ... bestehend aus einer Teilfläche A mit ca. 23.100 m2 und einer Teilfläche B mit ca. 3.700 m2. Der Mietvertrag trat an die Stelle eines gleichartigen Vertrages, der vom 15./18.01.1971 datierte. Als Mietzins war in der Anlage 3 zum Mietvertrag ein Betrag von DM 8/m2 und Jahr für die Teilfläche A vereinbart. Hierzu kam ein Bebauungszuschlag von DM 4/m2 bebaute Fläche (7452 m2) und Jahr. Für die Teilfläche B war ein m2-Preis von DM 3/Jahr festgelegt. Desweiteren war ein Untermietzuschlag für 640 m2 zu je DM 1 vereinbart. Insgesamt ergab sich damit ein Mietzins von DM 226.348 p.a. zuzügl. MWSt.
Nach Ziffer II.4 des Mietvertrages basierten die "jeweiligen Mietsätze" auf einem "Verkehrsaufkommen" (Bahnfracht) der Beklagten von 15.000 Tonnen im Kalenderjahr. Im Falle des Unter- oder Überschreitens dieses Verkehrsaufkommens hatte die Beklagte Frachtvergütungen zu leisten bzw. konnte Frachtrückvergütungen beanspruchen.
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