SchlHOLG - Urteil vom 25.10.2000
4 U 40/00
Normen:
InsO § 110 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 267
OLGReport-Schleswig 2001, 17
ZInsO 2001, 239
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 69/99

Insolvenzverfahren - Schuldner als Vermieter - voraus geleisteter Mietzins - Bestimmung zum Kauf oder Instandsetzung eines Mietobjektes

SchlHOLG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 U 40/00

DRsp Nr. 2001/6885

Insolvenzverfahren - Schuldner als Vermieter - voraus geleisteter Mietzins - Bestimmung zum Kauf oder Instandsetzung eines Mietobjektes

Selbst wenn der im voraus geleistete Mietzins zum Kauf oder Instandsetzung eines Mietobjektes bestimmt war, unterliegt die Zahlung dem § 110 InsO.

Normenkette:

InsO § 110 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 09. April 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V im folgenden Gemeinschuldnerin genannt, bestimmt worden. Er begehrt aus einem gewerblichen Mietvertrag Zahlung der monatlichen Mietzinsen für Mai und Juni 1999 sowie die Feststellung, daß durch seine fristlose Kündigung vom 01. Juli 1999 das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin beendet worden sei.