Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 09. April 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V im folgenden Gemeinschuldnerin genannt, bestimmt worden. Er begehrt aus einem gewerblichen Mietvertrag Zahlung der monatlichen Mietzinsen für Mai und Juni 1999 sowie die Feststellung, daß durch seine fristlose Kündigung vom 01. Juli 1999 das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin beendet worden sei.
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