BGH - Urteil vom 02.06.2010
XII ZR 110/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 550; BGB § 566 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1309
NZM 2010, 704
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 265/07
LG Kleve, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 47/08

Interessengerechte Auslegung eines Mietvertrages bei der Feststellung bzgl. der vertragsabschließenden Partei auf der Vermieterseite

BGH, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 110/08

DRsp Nr. 2010/11274

Interessengerechte Auslegung eines Mietvertrages bei der Feststellung bzgl. der vertragsabschließenden Partei auf der Vermieterseite

BGB §§ 133 A, 157 A Zur interessengerechten Auslegung eines Mietvertrages bei der Feststellung, wer den Vertrag auf Vermieterseite abgeschlossen hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 18. Februar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten seit dem 1. März 2008 kein Mietverhältnis über die Grundstücksparzelle N. 4, X. mehr besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 550; BGB § 566 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass zwischen ihr und den Beklagten kein Pachtverhältnis besteht, hilfsweise, dass zwischen ihnen seit dem 1. März 2008 kein Pachtverhältnis mehr besteht.