OLG Koblenz - Beschluss vom 23.03.2006
10 U 1550/05
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 54/05

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln einer Ferienwohnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 10 U 1550/05

DRsp Nr. 2009/26961

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln einer Ferienwohnung

Internationale Zuständigkeit bei Mietverträgen über Ferienwohnungen für Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude und nutzlos aufgewendeter Reisekosten.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. April 2006.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage.

Zu Recht hat das Amtsgericht Mainz seine Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 16 Abs. 1, 2. HS EuGVVO bejaht und die in den Allgemeinen Geschäftbedingungen des Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO für unwirksam gehalten: