Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. April 2006.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage.
Zu Recht hat das Amtsgericht Mainz seine Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 16 Abs. 1, 2. HS EuGVVO bejaht und die in den Allgemeinen Geschäftbedingungen des Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO für unwirksam gehalten:
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