BAG - Urteil vom 15.12.2016
6 AZR 430/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 85
EzA-SD 2017, 3
IPRax 2017, 11
NZA 2017, 502
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 65/14
ArbG Mannheim, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 96/14

Internationale Zuständigkeit für deutsche Gerichte im Verhältnis zur SchweizBestimmtheitsanforderungen an einseitige empfangsbedürftige WillenserklärungenFrist und Begründungen bei Klagen gegen eine Kündigung

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 430/15

DRsp Nr. 2017/1250

Internationale Zuständigkeit für deutsche Gerichte im Verhältnis zur Schweiz Bestimmtheitsanforderungen an einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen Frist und Begründungen bei Klagen gegen eine Kündigung

Orientierungssätze: 1. Die Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erlangt. 2. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt auch in der Wartezeit. 3. Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt nach § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, wenn sie nach § 140 BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. 4. Die rügelose Einlassung nach Art. 24 Satz 1 LugÜ erfordert anders als § 39 ZPO weder eine Einlassung in der mündlichen Verhandlung noch zur Hauptsache. Die zuständigkeitsbegründende Wirkung hängt auch nicht von einer richterlichen Belehrung ab.