Autor: Emmert |
Die einseitige Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass vom nächsten Monatsersten an - bei Zugang nach dem 15. des Monats vom Ersten des übernächsten Monats an - die Mieterhöhung eintritt, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bedarf.
Gibt der Vermieter die Mieterhöhungserklärung bereits vor dem Zeitpunkt ab, ab dem die Mieterhöhung zulässig wäre, so wird die Mieterhöhung frühestens zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Soweit der Vermieter seine Mieterhöhungserklärung darauf stützt, dass sich die haben, wirkt sie gem. § Abs. Satz 3 auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach die Rückwirkung zeitlich unbegrenzt sein soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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