VIII. Hinweispflicht

Autoren: Griebel/Wiek

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Die gerichtliche Hinweis- und Dokumentationspflicht gem. dem neuen § 139 ZPO ist gegenüber den bisherigen §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verstärkt.30)

Hilfestellung für die Parteien und Waffengleichheit sind die tragenden Ideen der gesetzlichen Vorschrift. Kann sich eine Partei zu einem gerichtlichen Hinweis nicht sofort erklären, so ist ihr antragsgemäß Schriftsatznachlass innerhalb angemessener Frist zu gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Die richterliche Hinweispflicht besteht ohne Einschränkung auch im Anwaltsprozess. Eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein zwingender Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Anwälte sollten hier sehr sensibel vorgehen und aufmerksam sein. Von großer besonderer Bedeutung ist § 139 Abs. 4 ZPO. Danach sind die Hinweise zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Die Dokumentationspflicht spielt insbesondere für das eine Rolle. Berufungsgrund i.S.d. §  Abs.  ist auch eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung (§  ). Dazu kann auch ein pflichtwidrig unterlassener Hinweis gehören. Der Berufungsführer muss in der Berufungsbegründung aber auch darlegen, was er auf einen gerichtlichen Hinweis (§  Abs.  Nr. 2, §  Abs.  Satz 1 ).