OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2013
I-24 U 97/12
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2013, 262
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 318/11

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen I-24 U 97/12

DRsp Nr. 2013/15651

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,-- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe

I.

Der Beklagte als Mieter und der damalige Eigentümer des Mietobjekts Alte Freiheit 21 in Wuppertal als Vermieter, B., schlossen unter dem 28. Juli / 15. August 1998 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Gewerbeeinheit zum Betrieb eines Juweliergeschäfts.

In § 2 des Mietvertrages (im Folgenden: MV, Anlagenhefter 1 ff., Anlage K1) findet sich folgende Regelung:

Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.1999 und endet am 31.12.2008. Nach Ablauf der Festmietzeit verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt wird.

Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der festen Vertragslaufzeit zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mietvertragsurkunde Bezug genommen.