OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.07.2006
8 U 364/05
Normen:
BGB § 542 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 3 (a.F.) ; BGB § 557 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 181/00

Kein Kündigungsgrund wegen Überschreitung der mietvertraglichen Renovierungsfrist - Keine Umsatzsteuer auf Schadensersatzforderungen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 8 U 364/05

DRsp Nr. 2007/22712

Kein Kündigungsgrund wegen Überschreitung der mietvertraglichen Renovierungsfrist - Keine Umsatzsteuer auf Schadensersatzforderungen

»1. Die vor einer Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. notwendige Abhilfefrist ist nicht entbehrlich, wenn die vom Vermieter zugesagten Renovierungsarbeiten voraussichtlich etwas längere Zeit in Anspruch nehmen als im Mietvertrag vorgesehen, aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeiten niedergelegt wurden damit die zur sofortigen Kündigung erforderliche ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abhilfe nicht ersichtlich ist. 2. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach Renovierungsarbeiten durch den Vermieter innerhalb 4 Wochen durchzuführen sind, begründet keine Leistungsverpflichtung im Sinne eines absoluten oder relativen Fixgeschäftes. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung ausdrücklich so gebunden hat, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung stehen und fallen soll.