OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2003
I-24 U 129/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536 Abs. 3 ; BGB § 276 ; BGB § 254 ; BGB § 868 ; BGB § 931 ; BGB § 934 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 267
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 153/02

Kein Rechtsmangel, wenn dieselbe Sache Gegenstand von zwei Leasingverträgen wird

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen I-24 U 129/03

DRsp Nr. 2004/2863

Kein Rechtsmangel, wenn dieselbe Sache Gegenstand von zwei Leasingverträgen wird

»1. Wird eine Sache zweimal zum Gegenstand von Leasingverträgen, so sind beide Verträge wirksam.2. Der Leasinggeber genügt seiner Gebrauchsüberlassungspflicht, wenn er eine im Besitz des Leasingnehmers befindliche Sache dort belässt.3. Tauscht der Leasingnehmer nach Abschluss des zweiten Leasingvertrages die Sache ohne Wissen des Leasinggebers beim Lieferanten aus, so bleibt er zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.4. Ein Rechtsmangel der Leasingsache liegt erst vor, wenn dem Leasingnehmer die vertragsgemäße Nutzung von einem Dritten (hier dem ersten Leasinggeber) streitig gemacht wird.5. Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erwirbt der gutgläubige zweite Leasinggeber zu Lasten des ersten Leasinggebers vom Lieferanten Eigentum an der Leasingsache, wenn der Leasingnehmer nunmehr den Besitz nur noch für den zweiten Leasinggeber ausüben will.6. Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer deutlich auf die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Übernahmebestätigung hingewiesen, so ist dieser dem Leasinggeber für eine unrichtige Übernahmebestätigung verantwortlich.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536 Abs. 3 ; BGB § 276 ; BGB § 254 ; BGB § 868 ; BGB § 931 ; BGB § 934 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 128 ;

Entscheidungsgründe:

I.