BGH - Beschluß vom 14.07.1993
VIII ARZ 1/93
Normen:
BGB § 553;
Fundstellen:
BB 1993, 2187
BGH, HdM Nr. 33
BGHR BGB § 553 Überlegung 1
BGHZ 123, 233
DRsp I(133)496b
FamRZ 1993, 1299
MDR 1993, 970
NJW 1993, 2528
WM 1993, 1811
WuM 1993, 529
ZMR 1993, 508
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Köln,

Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung

BGH, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/93

DRsp Nr. 1993/2490

Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung

»Der Vermieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis allein deshalb fristlos wegen vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 553 BGB zu kündigen, weil die Wohnung durch Zuzug von Kindern des Mieters in erheblichem Umfang überbelegt ist, den Vermieter beeinträchtigende Auswirkungen indessen nicht festzustellen sind.

Normenkette:

BGB § 553;

Gründe:

I. Die beklagten Eheleute haben 1976 oder 1977 mündlich eine Wohnung in K. angemietet. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin. Die Wohnung ist unter Berücksichtigung von Dachschrägen etwa 30 groß und besteht aus zwei als Wohnküche und Schlafzimmer genutzten Räumen sowie Diele und Bad. Die Beklagten haben zwei Söhne und eine Tochter, die 1976, 1978 und 1983 in K. geboren sind. Die Kinder lebten zunächst bei den Großeltern in der Türkei. 1985 holten die Beklagten den ältesten Sohn zu sich nach K. zurück. Im August 1990 nahmen sie auch die beiden jüngeren Kinder in ihrer Wohnung auf.