OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2002
24 U 38/02
Normen:
BinnSchG § 102 Nr. 1 ; BinnSchG § 102 Nr. 2 ; BinnSchG § 102 Nr. 3 ; BinnSchG § 117 Nr. 4 ; BinnSchG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf, 105
VersR 2003, 397
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 408/01

Keine Anwendung der einjährigen Verjährung gem. § 117 BinnSchG auf das Verhältnis zwischen Schiffsführer und Schiffseigner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 24 U 38/02

DRsp Nr. 2003/2818

Keine Anwendung der einjährigen Verjährung gem. § 117 BinnSchG auf das Verhältnis zwischen Schiffsführer und Schiffseigner

Bei einem Streit zwischen dem Schiffseigner und dem als Schiffseigner gem. § 2 Abs. 1 BinnSchG angesehenen Schiffsführer handelt es sich um einen internen Streit um Ansprüche, die sich nicht nach dem Binnenschifffahrtsgesetz richten, sondern nach den rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten.

Normenkette:

BinnSchG § 102 Nr. 1 ; BinnSchG § 102 Nr. 2 ; BinnSchG § 102 Nr. 3 ; BinnSchG § 117 Nr. 4 ; BinnSchG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Beklagten (Rechtsanwalt) nicht vorzuwerfen ist, dass er den Kläger nicht auf die sich aus § 117 BinnSchG ergebende einjährige Verjährungsfrist hingewiesen hat; denn diese greift im Verhältnis zwischen dem Kläger als Schiffsführer und dem Schiffseigner nicht ein. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

2.