OLG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2002
2 Wx 94/01
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 22 § 14 § 47 § 7 Abs. 4 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 48 Abs. 3 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 109
OLGReport-Hamburg 2002, 341
ZMR 2002, 372
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 83/00

Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von Sondereigentum bei Abweichung vom Aufteilungsplan; zum Begriff des Nachteils i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 94/01

DRsp Nr. 2002/5634

Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von Sondereigentum bei Abweichung vom Aufteilungsplan; zum Begriff des Nachteils i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG

1. Dem Sondereigentum als dinglichem Recht wohnt das Recht und die Pflicht zur Herstellung der Räumlichkeiten inne, so dass jegliche Vereinbarung der Aufhebung für den Fall der nicht fristgerechten oder nicht planmäßigen Fertigstellung ausgeschlossen ist.2. Wird ein Gebäude abweichend vom Aufteilungsplan an anderer Stelle auf dem Grundstück oder in anderer Form errichtet, ist sachenrechtlich die Entstehung von Wohnungseigentum mit Sondereigentum in diesem Gebäude nicht gehindert, sofern Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zweifelsfrei voneinander abgrenzbar sind.3. Der Maßstab für einen etwaigen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG ist im Wege der Auslegung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 22 § 14 § 47 § 7 Abs. 4 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 § 3 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 48 Abs. 3 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: